1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.01.2010 – I B 83/09
Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - Darlegung von Verfahrensmängeln und grundsätzlicher Bedeutung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Finden in einem Rechtsstreit mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben .
Leitsatz
- NV: Finden in einem Rechtsstreit mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben .
- NV: Wird eine mündliche Verhandlung unter Bestimmung eines baldigen Fortsetzungstermins zunächst nur unterbrochen, nach Aufhebung des Fortsetzungstermins ein neuer Termin aber erst erheblich später anberaumt, handelt es sich bei diesem um eine "neue" mündliche Verhandlung (Vertagung) .
- NV: Fehler bei der Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans führen nur dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, wenn die Besetzung des Gerichts auf sachfremden und willkürlichen Erwägungen beruht .
- NV: Ein die Ablehnung von Gerichtspersonen zurückweisender Beschluss des FG kann nur dann zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen, wenn die Zurückweisung willkürlich ist und deshalb die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat .
- NV: Zur Schlüssigkeit der Rüge des Übergehens von Beweisanträgen muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, dass die Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist .
- NV: Ist über eine Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden worden, muss der Beschwerdeführer zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darlegen, weshalb eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 10. Juni 2009, Az: 9 K 5026/05 K,U,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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