1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 – I B 82/12

Rüge der Divergenz und der fehlenden Sachaufklärung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Revisionszulassung wegen Divergenz, d.h. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO), erfordert die schlüssige Darlegung, dass das vorinstanzliche Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung abweicht .

Leitsatz

  1. NV: Eine Revisionszulassung wegen Divergenz, d.h. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO), erfordert die schlüssige Darlegung, dass das vorinstanzliche Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung abweicht .
  2. NV: Die schlüssige Rüge, dass das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen sei oder seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert substantiierte Ausführungen dazu, dass die vermisste Tatsachenwürdigung oder die fehlende Sachaufklärung aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblich war .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. April 2012, Az: 12 K 12265/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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