1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 – I B 81/12

Verfahrensmangel/Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Rügeverzicht

Aus dem Leitsatz

NV: Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im NZB-Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung beim FG den Mangel nicht gerügt hat (sog. Rügeverzicht). Ein solcher Rügeverzicht setzt nicht voraus, dass der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten war; es reicht…

Leitsatz

NV: Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im NZB-Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung beim FG den Mangel nicht gerügt hat (sog. Rügeverzicht). Ein solcher Rügeverzicht setzt nicht voraus, dass der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten war; es reicht aus, dass dem Vertreter (hier: Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft) die Sachumstände bekannt waren, die aus der Sicht des Beteiligten die Verletzung der Verfahrensvorschrift begründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. April 2012, Az: 6 K 202/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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