1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.12.2011 – I B 80/11

Verlust des Rügerechts bei nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen Beteiligten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Grundsätze über den Verlust des Rügerechts durch Unterlassen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels in der mündlichen Verhandlung gelten für nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretene Beteiligte nur, wenn der Verfahrensmangel bei einer Wertung in der "Laiensphäre" erkennbar ist.

Leitsatz

  1. NV: Die Grundsätze über den Verlust des Rügerechts durch Unterlassen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels in der mündlichen Verhandlung gelten für nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretene Beteiligte nur, wenn der Verfahrensmangel bei einer Wertung in der "Laiensphäre" erkennbar ist.
  2. NV: Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anmahnt, obwohl das Gericht die betreffende Beweisfrage (hier: Wert eines Geschäftsanteils) für ihn erkennbar aus eigener Kompetenz beantworten möchte.
  3. NV: Methodische Fehler in Rahmen einer Schätzung sind, auch wenn es sich um Verstöße gegen Denkgesetze handelt, materiell-rechtlicher Natur und ermöglichen keine Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. April 2011, Az: 10 K 4217/06 K,G,F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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