BFH, Beschluss vom 11.09.2013 – I B 79/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 48 FGO betrifft auch den Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, in dessen Rahmen nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte für mehrere Beteiligte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dass sich eine solche Feststellung auf eine ausländische…
Leitsatz
- NV: § 48 FGO betrifft auch den Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, in dessen Rahmen nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte für mehrere Beteiligte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dass sich eine solche Feststellung auf eine ausländische Personengesellschaft (bzw. dort in der gesamthänderischen Verbundenheit erzielte Einkünfte) bezieht, ändert an den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten nichts. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass sich eine solche Feststellung nur auf solche Personen bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen.
- NV: Ist Geschäftsführer der einer GmbH & Co. KG ähnlichen ausländischen Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, ist § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auch dann anzuwenden, wenn der Geschäftsführer jener Kapitalgesellschaft sein Amt niedergelegt hat (zur Zeit führungslose Gesellschaft).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. April 2013, Az: 7 K 2515/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 Abs. 5 Nr. 1 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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