1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.06.2014 – I B 74/12

Rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Änderung des Sachverhalts - Maßgeblichkeit des materiellen Rechts - Prinzip der Abschnittsbesteuerung

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht klärungsbedürftig, dass sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht richtet, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt. Mangels Gesetzeskraft sind Maßnahmen der Finanzverwaltung deshalb nicht geeignet, eine steuerliche Rückwirkung…

Leitsatz

NV: Es ist im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht klärungsbedürftig, dass sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht richtet, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt. Mangels Gesetzeskraft sind Maßnahmen der Finanzverwaltung deshalb nicht geeignet, eine steuerliche Rückwirkung und damit eine Durchbrechung der Bestandskraft nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu begründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
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