1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.11.2010 – I B 71/10

Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung für das folgende Jahr

Aus dem Leitsatz

1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Ergebnisabführungsvertrag ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist und die intern gebliebenen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen nicht berücksichtigt werden können. Es ist auch geklärt, dass die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und…

Leitsatz

  1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Ergebnisabführungsvertrag ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist und die intern gebliebenen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen nicht berücksichtigt werden können. Es ist auch geklärt, dass die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf .
  2. NV: Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ mit dem Ziel, eine Vorschrift zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu ändern, darf ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf vertrauen, dass das gegenwärtig geltende Recht auch im Folgejahr unverändert fortbestehe. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm das bereits im Bundestag in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren bekannt war .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. April 2010, Az: 6 K 417/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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