BFH, Beschluss vom 30.09.2015 – I B 66/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft hat letztere nach § 20 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4 Satz 1) UmwStG 1995 das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem…
Leitsatz
- NV: Bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft hat letztere nach § 20 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4 Satz 1) UmwStG 1995 das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Ein derartiger Ausschluss des Besteuerungsrechts liegt vor, wenn Deutschland "tatsächlich jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den Anteilen an einer Personengesellschaft zu besteuern, sobald diese gegen Anteile einer Kapitalgesellschaft ausgetauscht werden" (EuGH-Urteil vom 23. Januar 2014 C-164/12, DMC Beteiligungsgesellschaft mbH). Andernfalls verstößt die in § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 angeordnete Wertaufdeckung gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Das ist der Fall, wenn die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft eingebrachten Anteilen dort bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer abstrakt berücksichtigt werden können; dass der Steuerbescheid über die Festsetzung der Körperschaftsteuer bereits bestandskräftig geworden und nicht mehr änderbar ist, ändert daran nichts.
- NV: Eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung kann keine Bindungswirkung entfalten. Das gilt auch für die in § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 angeordnete Wertverknüpfung. Infolgedessen kann der Einbringende sein Begehren auf Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter im Wege der Anfechtung des gegen ihn gerichteten Steuerbescheides geltend machen (Abgrenzung zur ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom BFH, Urteil vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. April 2015 2 K 66/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 15. April 2015, Az: 2 K 66/14, Urteil; vorgehend EuGH, 23. Januar 2014, Az: C-164/12, Urteil; vorgehend FG Hamburg, 26. Januar 2012, Az: 2 K 224/10, EuGH-Vorlage
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 20 Abs. 3 UmwStGEinbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStGEinbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- Art. 49 AEUV
- Art. 63 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Einzelunternehmer möchte seinen Betrieb in eine GmbH einbringen, ohne stille Reserven aufzudecken. Geht das, und worauf muss er achten?
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- Antrag auf Buchwertansatz (§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG), spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH.
- Grenzen: Sicherstellung der Besteuerung, kein negatives Kapital (Passivposten dürfen Aktivposten nicht übersteigen), Begrenzung sonstiger Gegenleistungen.
- Sperrfrist von sieben Jahren: Veräußerung der Anteile führt zum Einbringungsgewinn I mit Siebtelregelung (§ 22 Abs. 1 UmwStG); jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
Typische Nachfrage: Was passiert mit einem Grundstück, das der Einzelunternehmer zurückbehält?
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