1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.03.2011 – I B 65/10

Voraussetzungen für Berichtigung eines FG-Urteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein objektiv mehrdeutiges Urteil eines FG darf nicht nach § 107 FGO berichtigt werden .

Leitsatz

  1. NV: Ein objektiv mehrdeutiges Urteil eines FG darf nicht nach § 107 FGO berichtigt werden .
  2. NV: Die Berichtigung eines FG-Urteils scheidet auch dann aus, wenn die vom FG tatsächlich angestrebte Rechtsfolge nur aufgrund weiterer, vom FG bislang nicht getroffener Feststellung angeordnet werden kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 6. April 2010, Az: I 100/2005, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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