1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 – I B 62/10

Zeitpunkt einer Zustellung - Pflichten eines Bevollmächtigten im Hinblick auf Ermittlung des Zustellungstages

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird eine mit Postzustellungsurkunde zuzustellende Postsendung an einem Sonnabend in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so wird damit die Zustellung auch dann bewirkt, wenn die Zustelladresse eine Anwaltskanzlei ist und in dieser Kanzlei samstags nicht gearbeitet oder der Briefkasten nicht geleert wird .

Leitsatz

  1. NV: Wird eine mit Postzustellungsurkunde zuzustellende Postsendung an einem Sonnabend in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so wird damit die Zustellung auch dann bewirkt, wenn die Zustelladresse eine Anwaltskanzlei ist und in dieser Kanzlei samstags nicht gearbeitet oder der Briefkasten nicht geleert wird .
  2. NV: Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass eine am Sonnabend in seinen Briefkasten eingeworfene Postsendung im Hinblick auf Fristberechnung von den erst montags eingegangenen Sendungen unterschieden wird .
  3. NV: Befindet sich in der Akte eines Bevollmächtigten kein Nachweis über die Zustellung eines FG-Urteils, so muss der Bevollmächtigte den tatsächlichen Zustellungszeitpunkt ermitteln und dazu ggf. beim FG nachfragen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 16. März 2010, Az: 6 K 241/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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