1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.09.2020 – I B 53/19

Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig
ECLI: DE:BFH:2020:B.080920.IB53.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

Leitsatz

NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.08.2019 - 2 K 124/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. August 2019, Az: 2 K 124/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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