BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV)
Aus dem Leitsatz
NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)…
Leitsatz
NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.08.2023 - 6 V 128/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. August 2023, Az: 6 V 128/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 86d StBerGBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
- § 86e StBerGBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
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