1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV)

Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters
ECLI: DE:BFH:2024:BA.280624.IB41.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)…

Leitsatz

NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.08.2023 - 6 V 128/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. August 2023, Az: 6 V 128/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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