1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.11.2022 – I B 4/22

Keine Divergenz zu EuGH-Urteil
ECLI: DE:BFH:2022:B.301122.IB4.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das FG eine vom EuGH vorgegebene Prüfung vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des EuGH gehalten, so scheidet die Annahme einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO aus.

Leitsatz

NV: Hat das FG eine vom EuGH vorgegebene Prüfung vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des EuGH gehalten, so scheidet die Annahme einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 6. Dezember 2021, Az: 7 K 1435/15, Urteil; vorgehend EuGH, 13. November 2019, Az: C-641/17, Urteil; vorgehend FG München, 23. Oktober 2017, Az: 7 K 1435/15, EuGH-Vorlage

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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