1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.09.2011 – I B 36/11
Grundstockvermögen keine Mittel i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO - Entscheidungserheblichkeit
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie sich nur für den Fall stellt, dass eine Vorfrage anders als im finanzgerichtlichen Verfahren beantwortet wird.
Leitsatz
- NV: Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie sich nur für den Fall stellt, dass eine Vorfrage anders als im finanzgerichtlichen Verfahren beantwortet wird.
- NV: Das Grundstockvermögen einer Stiftung gehört jedenfalls im Grundsatz nicht zu Mitteln i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO; es kann es deshalb allenfalls dann, wenn es nach den Satzungsbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden darf, in die Frage einbezogen werden, ob die Stiftung dem Gebot zur satzungsmäßigen Verwendung ihrer Mittel entsprochen hat (hier: zu hohe Verwaltungskosten).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Februar 2011, Az: 8 K 8082/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 AOSelbstlosigkeit
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
Weitere Entscheidungen zu § 55 AO
- BFH V R 11/24 vom 04.12.2025amtlichGemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung1. Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies…
- BFH V R 25/23 vom 04.12.2025amtlichZur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der AbgabenordnungAOSetzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die…
- BFH V R 10/24 vom 20.11.2025amtlichZu den Anforderungen an die satzungsmäßige VermögensbindungDie satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere…
- BFH V R 27/23 vom 20.11.2025amtlich(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige VermögensbindungWird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und…
- BFH V R 32/23 vom 22.05.2025amtlichKeine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von LehrinstitutenDie Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH X R 4/22 vom 26.04.2023amtlichSpendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung1. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat