1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.09.2011 – I B 36/11

Grundstockvermögen keine Mittel i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO - Entscheidungserheblichkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie sich nur für den Fall stellt, dass eine Vorfrage anders als im finanzgerichtlichen Verfahren beantwortet wird.

Leitsatz

  1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie sich nur für den Fall stellt, dass eine Vorfrage anders als im finanzgerichtlichen Verfahren beantwortet wird.
  2. NV: Das Grundstockvermögen einer Stiftung gehört jedenfalls im Grundsatz nicht zu Mitteln i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO; es kann es deshalb allenfalls dann, wenn es nach den Satzungsbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden darf, in die Frage einbezogen werden, ob die Stiftung dem Gebot zur satzungsmäßigen Verwendung ihrer Mittel entsprochen hat (hier: zu hohe Verwaltungskosten).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Februar 2011, Az: 8 K 8082/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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