BFH, Beschluss vom 06.11.2012 – I B 28/12
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Vorlagepflicht an den EuGH kann zwar auch für ein FG bestehen, wenn es um die Frage der Umsetzung zwingenden Unionsrechts in nationales Recht geht. Diese Konstellation besteht aber für die Änderungen der §§ 2a, 32b EStG 2002 durch das JStG 2009 nicht.
Leitsatz
NV: Eine Vorlagepflicht an den EuGH kann zwar auch für ein FG bestehen, wenn es um die Frage der Umsetzung zwingenden Unionsrechts in nationales Recht geht. Diese Konstellation besteht aber für die Änderungen der §§ 2a, 32b EStG 2002 durch das JStG 2009 nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 25. Januar 2012, Az: 9 K 2563/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 267 Abs. 1 AEUV
- § 2a EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 32b EStGProgressionsvorbehalt
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
- Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
- Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
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- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
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