BFH, Beschluss vom 15.09.2010 – I B 27/10
Aus dem Leitsatz
1. Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10 (DStR 2010, 1777) .
Leitsatz
- Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10 (DStR 2010, 1777) .
- Der BFH kann als Beschwerdegericht zuständiges Gericht der Hauptsache für die amtswegige Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO sein (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 25. März 1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 28. Juli 2010, Az: I B 27/10, Beschluss; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 30. November 2009, Az: 6 V 1426/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 14 Abs. 1 S. 2 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 17 S. 2 Nr. 2 KStGAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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