1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.10.2011 – I B 26/11

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Aus dem Leitsatz

NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargetan, wenn der vom Beschwerdeführer dem FG-Urteil entnommene und zur Prüfung gestellte abstrakte Rechtssatz auf einem Fehlverständnis des Urteils beruht.

Leitsatz

NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargetan, wenn der vom Beschwerdeführer dem FG-Urteil entnommene und zur Prüfung gestellte abstrakte Rechtssatz auf einem Fehlverständnis des Urteils beruht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2011, Az: 10 K 3251/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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