1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2026 – I B 21/25

Zum Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
ECLI: DE:BFH:2026:B.140126.IB21.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenzrüge geltend gemacht, die ausschließlich Verfahrensrecht zum Gegenstand hat, so ist die Divergenzrüge zugleich als geltend gemachte Verfahrensrüge aufzufassen (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Leitsatz

  1. NV: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenzrüge geltend gemacht, die ausschließlich Verfahrensrecht zum Gegenstand hat, so ist die Divergenzrüge zugleich als geltend gemachte Verfahrensrüge aufzufassen (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  2. NV: Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und des effektiven Rechtsschutzes kann dann eine Anwendung des § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung rechtfertigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 07.05.2025 - 3 K 234/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7. Mai 2025, Az: 3 K 234/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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