1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 – I B 197/13

Mandatsniederlegung

Aus dem Leitsatz

NV: Die Mandatsniederlegung lässt nicht nur die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt; angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.

Leitsatz

NV: Die Mandatsniederlegung lässt nicht nur die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt; angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. Mai 2013, Az: 1 K 1343/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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