BFH, Beschluss vom 25.09.2012 – I B 189/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück, als sich danach die Streichung des § 12…
Leitsatz
- NV: Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück, als sich danach die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) erstmals für Umwandlungen auswirkt, deren Eintragungen im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723) .
- NV: Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Rechtslage ist bei zustimmungspflichtigen Gesetzesänderungen nicht erst ab dem Zeitpunkt gemindert, in dem der Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Oktober 2011, Az: 12 K 12248/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 19. August 2014, Az: 2 BvR 116/13, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStGAuswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
- § 27 Abs. 3 UmwStGAnwendungsvorschriften
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 76 Abs. 1 GG
- Art. 77 Abs. 2a GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.
- Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
- Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
- Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
- Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 8c KStG bei Umwandlungen?
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