1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.05.2010 – I B 179/09

Grundsätzliche Bedeutung: Übergang zum UmwStG 1995 n.F. - Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. - Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist nicht zweifelhaft und daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass § 27 Abs. 1a UmwStG 1995 n.F. den Rückwirkungszeitraum gemäß § 2 UmwStG 1995 in dem Sinne beschränkt, dass als frühester steuerlicher Übertragungszeitpunkt der Beginn des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung des KStG n.F. in Betracht kommt.

Leitsatz

  1. NV: Es ist nicht zweifelhaft und daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass § 27 Abs. 1a UmwStG 1995 n.F. den Rückwirkungszeitraum gemäß § 2 UmwStG 1995 in dem Sinne beschränkt, dass als frühester steuerlicher Übertragungszeitpunkt der Beginn des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung des KStG n.F. in Betracht kommt.
  2. NV: Die Frage, ob § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. zu gravierenden Nachteilen für die Steuerpflichtigen führt und ob dies ggf. verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zum Beschluss des BVerfG vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, wenn es im konkreten Fall nicht zu einem Verlust von Anrechnungspotenzial an Körperschaftsteuer gekommen ist.
  3. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer kurzfristigen Erkrankung des Prozessvertreters des Klägers zu verlegen, wenn dieser den Antrag weder durch die Vorlage eines ärztlichen Attests noch in anderer Weise glaubhaft macht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2009, Az: 6 K 4133/05 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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