1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.07.2014 – I B 178/13

Abwärtsverschmelzung - Untergang des Verlustvortrags gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002

Aus dem Leitsatz

NV: Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Abwärtsverschmelzung einer Holdinggesellschaft der Verlustvortrag mangels Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 untergeht, betrifft zwischenzeitlich ausgelaufenes Recht, dessen Klärung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115…

Leitsatz

NV: Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Abwärtsverschmelzung einer Holdinggesellschaft der Verlustvortrag mangels Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 untergeht, betrifft zwischenzeitlich ausgelaufenes Recht, dessen Klärung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 9. Oktober 2013, Az: 4 K 392/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.

    • Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
    • Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
    • Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
    • Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
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