1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.11.2012 – I B 172/11

Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Aus dem Leitsatz

NV: Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der…

Leitsatz

NV: Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissensbereich und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen ist, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. Oktober 2011, Az: 5 K 926/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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