1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 – I B 160/11

Keine Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise mit touristischem Einschlag

Aus dem Leitsatz

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn geltend gemacht wird, es bedürfe der Klärung, ob die geänderte Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten (hier: Fernreise eines Chors mit touristischen Reiseabschnitten) in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten Einfluss auf die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO habe…

Leitsatz

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn geltend gemacht wird, es bedürfe der Klärung, ob die geänderte Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten (hier: Fernreise eines Chors mit touristischen Reiseabschnitten) in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten Einfluss auf die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO habe, nach der eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfe.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 31. August 2011, Az: 3 K 1046/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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