BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – I B 16, 17/16, I B 16/16, I B 17/16
Aus dem Leitsatz
NV: Ist ein Beteiligter aus gesundheitlichen (hier: psychischen) Gründen nicht in der Lage, auf eine richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung zu reagieren oder darüber mit seinem Bevollmächtigten zu kommunizieren, kann es geboten sein, einem Antrag auf Aufhebung eines danach anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben.
Leitsatz
NV: Ist ein Beteiligter aus gesundheitlichen (hier: psychischen) Gründen nicht in der Lage, auf eine richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung zu reagieren oder darüber mit seinem Bevollmächtigten zu kommunizieren, kann es geboten sein, einem Antrag auf Aufhebung eines danach anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Beschwerdeverfahren I B 16/16 und I B 17/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
- Auf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015 4 K 3935/15 E,G,F und 4 K 3934/15 E,AO aufgehoben. Die Sachen werden an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Dezember 2015, Az: 4 K 3935/15 E,G,F, Urteil; vorgehend FG Düsseldorf, 9. Dezember 2015, Az: 4 K 3934/15 E,AO, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 10. Februar 2017, Az: 4 K 223/17 E,AO, Beschluss; nachgehend FG Düsseldorf, 10. Februar 2017, Az: 4 K 224/17 E,G,F, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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