1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.02.2011 – I B 151/10

Lesezugriff auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist nicht i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, dass "nicht für Buchhaltungszwecke unterhaltene EDV-Systeme (Datenmanagementsysteme) als Datenverarbeitungssysteme i.S. der AO" anzusehen sind und dass das "Digitalisieren, Scannen und Speichern von papierenen Eingangsrechnungen als 'Erstellen von Unterlagen mittels eines…

Leitsatz

NV: Es ist nicht i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, dass "nicht für Buchhaltungszwecke unterhaltene EDV-Systeme (Datenmanagementsysteme) als Datenverarbeitungssysteme i.S. der AO" anzusehen sind und dass das "Digitalisieren, Scannen und Speichern von papierenen Eingangsrechnungen als 'Erstellen von Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems'" i.S. des § 147 Abs. 6 Satz 1 AO tatbestandsmäßig ist. Diese Rechtsfragen sind durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 26. September 2007 I B 53, 54/07 (BFHE 219, 19 BStBl II 2008, 415) und Folgerechtsprechung des BFH in ausreichendem Maße geklärt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 1. Juli 2010, Az: 6 K 357/10 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 147 AO

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