1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.06.2014 – I B 150/13

Divergenzrüge - Darlegung des Zulassungsgrunds

Aus dem Leitsatz

NV: Wird geltend gemacht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO) zu eröffnen, so erfordert die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds, dass mit der Beschwerde abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen…

Leitsatz

NV: Wird geltend gemacht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO) zu eröffnen, so erfordert die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds, dass mit der Beschwerde abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 21. August 2013, Az: 10 K 1798/10 K, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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