1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.05.2016 – I B 139/11

Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 8 EStG bei Doppelansässigkeit

Aus dem Leitsatz

NV: § 50d Abs. 8 EStG setzt tatbestandlich (lediglich) das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland voraus; eine abkommensrechtliche Ansässigkeit verlangt die Vorschrift dagegen nicht. Unter den weiteren Voraussetzungen der Norm kommt es auch dann zu einem Besteuerungsfall, wenn Deutschland im Fall einer doppelt ansässigen natürlichen…

Leitsatz

NV: § 50d Abs. 8 EStG setzt tatbestandlich (lediglich) das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland voraus; eine abkommensrechtliche Ansässigkeit verlangt die Vorschrift dagegen nicht. Unter den weiteren Voraussetzungen der Norm kommt es auch dann zu einem Besteuerungsfall, wenn Deutschland im Fall einer doppelt ansässigen natürlichen Person abkommensrechtlich weder Ansässigkeits- noch Tätigkeitsstaat ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 27. Juli 2011 2 K 1657/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Juli 2011, Az: 2 K 1657/07, Urteil

Zitierte Normen

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    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
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