1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.07.2012 – I B 131/11

Keine Überraschungsentscheidung bei Schriftsatzfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das FG der Klägerin eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um ihr die Gelegenheit einzuräumen, zu einem bestimmten Aspekt Stellung zu nehmen, macht dies hinreichend deutlich, dass die Erörterung beim FG auch diesen Aspekt umfasste. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

Leitsatz

  1. NV: Hat das FG der Klägerin eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um ihr die Gelegenheit einzuräumen, zu einem bestimmten Aspekt Stellung zu nehmen, macht dies hinreichend deutlich, dass die Erörterung beim FG auch diesen Aspekt umfasste. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.
  2. NV: Die bloße Aussage, bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang des nachgereichten Schriftsatzes hätte sich die Klägerin erstmals konkret mit den Argumenten des FG auseinandersetzen können, reicht nicht aus, um eine Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör darzulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 1. März 2011, Az: 1 K 1860/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 96 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat