1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.07.2015 – I B 114/14

Geschäftsbeziehung im Sinne des AStG - Anforderung an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, dann muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen .

Leitsatz

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, dann muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 859/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. September 2014, Az: 8 K 859/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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