1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.03.2012 – I B 109/11

Unzulässige Entscheidung durch den Einzelrichter

Aus dem Leitsatz

1. NV: War das Verfahren gemäß § 74 FGO im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vor dem Vollsenat ausgesetzt worden und wird es nach Wegfall des Aussetzungsgrundes wieder aufgenommen, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 2 FGO nicht möglich.

Leitsatz

  1. NV: War das Verfahren gemäß § 74 FGO im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vor dem Vollsenat ausgesetzt worden und wird es nach Wegfall des Aussetzungsgrundes wieder aufgenommen, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 2 FGO nicht möglich.
  2. NV: Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Mai 2011, Az: 3 K 278/07, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Juni 2012, Az: 3 K 267/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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