Gesetz im Volltext
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Alle 24 geltenden Vorschriften im amtlichen Wortlaut – jeweils mit den Verwaltungsanweisungen, der BFH-Rechtsprechung und den Prüfungsfragen dazu.
Stand: 13.10.2026Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Prüfungsthemen aus dem UmwStG
Diese Themen des Lernpfads bauen auf Vorschriften dieses Gesetzes auf – sortiert nach Prüfungsrelevanz.
Inhaltsübersicht
Fett: Vorschriften, die im Lernpfad als zentrale Normen eines Prüfungsthemas geführt werden.
- § 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2Steuerliche Rückwirkung
- § 3Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
- § 4Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
- § 5Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
- § 6Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten
- § 7Besteuerung offener Rücklagen
- § 8Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
- § 9Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 10(weggefallen)
- § 11Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
- § 12Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
- § 13Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
- § 14(weggefallen)
- § 15Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
- § 16Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
- § 17(weggefallen)
- § 18Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 19Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
- § 20Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- § 21Bewertung der Anteile beim Anteilstausch
- § 22Besteuerung des Anteilseigners
- § 23Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
- § 24Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
- § 25Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils
- § 26(weggefallen)
- § 27Anwendungsvorschriften
- § 28Bekanntmachungserlaubnis
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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