Gesetz im Volltext

Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

Alle 24 geltenden Vorschriften im amtlichen Wortlaut – jeweils mit den Verwaltungsanweisungen, der BFH-Rechtsprechung und den Prüfungsfragen dazu.
Stand: 13.10.2026Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Prüfungsthemen aus dem UmwStG

Diese Themen des Lernpfads bauen auf Vorschriften dieses Gesetzes auf – sortiert nach Prüfungsrelevanz.

Inhaltsübersicht

Fett: Vorschriften, die im Lernpfad als zentrale Normen eines Prüfungsthemas geführt werden.

  1. § 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. § 2Steuerliche Rückwirkung
  3. § 3Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
  4. § 4Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
  5. § 5Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
  6. § 6Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten
  7. § 7Besteuerung offener Rücklagen
  8. § 8Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
  9. § 9Formwechsel in eine Personengesellschaft
  10. § 10(weggefallen)
  11. § 11Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
  12. § 12Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
  13. § 13Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
  14. § 14(weggefallen)
  15. § 15Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
  16. § 16Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
  17. § 17(weggefallen)
  18. § 18Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
  19. § 19Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
  20. § 20Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
  21. § 21Bewertung der Anteile beim Anteilstausch
  22. § 22Besteuerung des Anteilseigners
  23. § 23Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
  24. § 24Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
  25. § 25Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils
  26. § 26(weggefallen)
  27. § 27Anwendungsvorschriften
  28. § 28Bekanntmachungserlaubnis

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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