Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV)

§ 2 KStDVKassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension | 25.769 Euro | jährlich,

als Witwengeld | 17.179 Euro | jährlich,

als Waisengeld | 5.154 Euro | jährlich für jede Halbwaise,

10.308 Euro | jährlich für jede Vollwaise,

als Sterbegeld | 7.669 Euro | als Gesamtleistung.

(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension | 38.654 Euro | jährlich,

als Witwengeld | 25.769 Euro | jährlich,

als Waisengeld | 7.731 Euro | jährlich für jede Halbwaise,

15.461 Euro | jährlich für jede Vollwaise.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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