Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 48 HGBProkura und Handlungsvollmacht
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Prüfungsrelevant im Thema Kaufmann, Geschäftsfähigkeit & Vertretung (Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht)
Regelmäßig geprüft(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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