Grundsteuergesetz (GrStG)
§ 21 GrStGÄnderung von Steuermeßbescheiden
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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