Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 536d BGBVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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