Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 479a BGBAnwendungsbereich
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2. die ein Verbraucher gekauft hat und
3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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