Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 324 BGBRücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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