Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 290 BGBVerzinsung des Wertersatzes

Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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