§ 278 BGBVerantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 278 BGB
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 06.05.2020, X R 8/19BStBl/amtlich
1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der…
- BFH, Urteil vom 20.02.2019, X R 29/16BStBl/amtlich
1. Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung gemäß § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen . 2. Ein…
- BFH, Urteil vom 06.07.2016, II R 5/15BStBl/amtlich
Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten…
- BFH, Urteil vom 06.07.2016, II R 4/15NV
NV: Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten…
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