Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2002 BGBAufnahme des Inventars durch den Erben
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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