Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1886 BGBAufhebung der Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,

2. wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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