Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1844 BGBHinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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