Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1384 BGBBerechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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