Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1201 BGBAblösungsrecht
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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