§ 1191 BGBGesetzlicher Inhalt der Grundschuld
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 1191 BGB
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 11.04.2012, VIII R 28/09BStBl/amtlich
1. Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt . 2. Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt…
- BFH, Beschluss vom 20.06.2025, IV B 12/24NV
1. NV: Das Finanzgericht (FG) ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anzustellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu…
- BFH, Urteil vom 05.05.2015, X R 48/13NV
1. NV: Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns und eine Aufgabebilanz zur Ermittlung des Aufgabegewinns bzw. -verlusts aufzustellen . 2. NV: Ein förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist…
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