Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1080 BGBNießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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