Abgabenordnung (AO)

§ 117f AOZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen

(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln.

(2) Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 117c ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

2. Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat