Aktiengesetz (AktG)
§ 200 AktGWirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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