Betriebliche Altersversorgung; Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 6a EStGPensionsrückstellung
- § 6a Abs. 3 EStGPensionsrückstellung
- § 6a Abs. 4 S. 1 EStGPensionsrückstellung
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Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
BFH-Entscheidungen zu § 6a EStG
- BFH I R 4/23: Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage17.12.2025
- BFH I R 50/22: Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage19.11.2025
- BFH XI R 25/21: Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung04.09.2024
- BFH I R 29/21: Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; vGA28.02.2024
Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder 17. September 2026 Betreff: Betriebliche Altersversorgung; Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen Bezug: BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397), Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 4. September 2024 (BStBl 2026 II S. xxx), GZ: IV C 6 - S 2176/00030/001/054 DOK: COO.7005.100.2.15761678 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4. September 2024 (BStBl 2026 II S. xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles hat. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richte sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Absatz 3 EStG. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFHBeschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 1. Berücksichtigung von Pensionsleistungen, die von künftigen ungewissen Ereignissen abhängen Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen. 2. Bewertung von Entgeltumwandlungen Der Mindestbarwertvergleich gemäß § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt, als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt. 3. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397) Das der o. g. Entscheidung des BFH entgegenstehende BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397), wonach Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden können, als der Versorgungsanspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfällt, wird aufgehoben. Hinsichtlich der im o. g. Schreiben vom 17. Dezember 2002 unter Punkt 2 enthaltenen Aussagen zur getrennten Bilanzierung von Wertpapieren und Pensionsverpflichtungen verweise ich auf die Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 23 EStR und die entsprechenden Hinweise H 6a Absatz 23 EStH. 4. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG Bei einer erstmaligen Anwendung dieses Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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